4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der strittigen Zwangsmassnahmen (DNA-Probeentnahme sowie Erstellung eines DNA- Profils) erfüllt sind. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. IV. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wären die Kosten dieses Entscheids, welche gemäss Art. 13bis lit. a GGV auf CHF 1'000.00 festgelegt werden, grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen. Angesichts der im