Dem leichten Grundrechtseingriff steht vorliegend das öffentliche Interesse an der Verfolgung und Aufklärung eines Vergehenstatbestands gegenüber. Weniger weit gehende Zwangsmassnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhalts ebenso geeignet wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daher sind die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. März 2025 angeordneten Zwangsmassnahmen als verhältnismässig zu bewerten.