4.2. Weiter ist die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Abnahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils zu prüfen (Art. 197 lit. c und d StPO). Das Gebot der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Zwangsmassnahme nicht nur geeignet und erforderlich erscheint, sondern auch in einem vernünftigen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck steht. Nur dann ist sie für den Betroffenen als zumutbar zu werten.