Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, kann mit dem DNA-Ab- gleich festgestellt werden, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer mit den Kleidungsstücken der Privatklägerin in Kontakt gekommen ist, was angesichts des geschilderten Geschehens sowie der Tatvorwürfe u.a. gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin eine relevante Frage ist. Es liegt mithin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Aufklärung von Delikten in einer von der Rechtsprechung geforderten Schwere vor, welche die gesetzlichen Erfordernisse von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt.