Angesichts der aktuellen Ermittlungsergebnisse bestehen daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des weiter abzuklärenden Verdachts, der Beschwerdeführer habe sich der Nötigung schuldig gemacht. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, kann mit dem DNA-Ab- gleich festgestellt werden, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer mit den Kleidungsstücken der Privatklägerin in Kontakt gekommen ist, was angesichts des geschilderten Geschehens sowie der Tatvorwürfe u.a. gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin eine relevante Frage ist.