4. 4.1. Dem Beschwerdeführer wird betreffend den Vorfall vom 2. Dezember 2024 insbesondere vorgeworfen, er hätte sich auf die Privatklägerin gesetzt und ihr den Mund und die Nase zugehalten, sodass sei keine Luft mehr bekommen habe und sich der Situation nicht hätte entziehen können. Damit hätte er sich der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schuldig gemacht. Der Beschwerdeführer machte in den beiden Einvernahmen vom 6. Dezember 2024 und 9. April 2025 keine Aussagen. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Nötigung ist dennoch gegeben.