Sie muss also diesem Zweck dienen. Vorausgesetzt ist, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet ist, überdies muss die Bedeutung der Anlasstat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (vgl. FRICK/MAEDER, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, 2023, Art. 255 N 5).