Solche Eingriffe sind praxisgemäss als leicht zu qualifizieren, was jedoch nichts daran ändert, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen müssen (Art. 36 BV). Ein Verdacht muss hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gegeben hat (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.3 und 3.4 m.w.H.). Die DNA-Probeent- nahme und -Analyse ist gemäss Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO «zur Aufklärung» der Anlasstat zulässig. Sie muss also diesem Zweck dienen.