10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ein. Solche Eingriffe sind praxisgemäss als leicht zu qualifizieren, was jedoch nichts daran ändert, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen müssen (Art. 36 BV).