3.2. Ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO sieht Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann. Erkennungsdienstliche Massnahmen, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die DNA-Analyse greifen in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.