Auf eine Rückweisung der Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Antragsgemäss wird dieser Umstand jedoch bei den Kosten zu berücksichtigen sein. 3. 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen grundsätzlich nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).