Sodann legitimieren - wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers richtig ausführt - drei der vier aufgeführten Delikte von vornherein nicht für eine DNA-Profilerstellung. Dieser Mangel stellt eine Verletzung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar und ist somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft die Begründung in ihrer Beschwerdeantwort nachgeliefert.