3-6 Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise. Auf den Vorfall vom 2. Dezember 2024 wird in der Verfügung nicht eingegangen und es kann der Kurzbegründung tatsächlich nicht entnommen werden, weshalb im konkreten Fall eine DNA-Profil-Erstellung angeordnet wurde. Es fehlt ein Verweis auf den Tatort, die Tatzeit, den Tatablauf und das mutmassliche Opfer. Sodann legitimieren - wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers richtig ausführt - drei der vier aufgeführten Delikte von vornherein nicht für eine DNA-Profilerstellung.