Die betreffende Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2 und 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 1.2). Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der polizeilichen Ermittlungen der obgenannten Delikte - der harten Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB, der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, der sexuellen Belästigung i.S.v.