2. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht. Dem ist zuzustimmen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist dabei, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann.