Die angefochtene Verfügung sei alles andere als klar individualisiert. Die Verfügung beziehe sich gerade nicht auf den Vorfall vom 2. Dezember 2024, immerhin werde weder das genannte Datum noch der vorgeworfene Sachverhalt erwähnt. Ganz grundsätzlich gelte, dass selbst wenn sich mittels DNA-Abgleichs nachweisen liesse, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin sexuell an der Brust und im Intimbereich über den Kleidern berührt habe, könnten dadurch keine Rückschlüsse auf die vorgeworfene Nötigung gezogen werden, weshalb die Zwangsmassnahme ohnehin untauglich sei.