In der Verfügung vom 19. März 2025 werde mit keinem Wort ausgeführt, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde. Dass der Straftatbestand der harten Pornografie, welcher ebenfalls in der angefochtenen Verfügung aufgelistet werde, nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. März 2025 sein soll, sei erst seit der Beschwerdeantwort bekannt. Genauso wenig hätten sie mangels Begründung der angefochtenen Verfügung gewusst, welche der genannten Straftatbestände nun konkret Gegenstand der angefochtenen Verfügung sein sollen. Die angefochtene Verfügung sei alles andere als klar individualisiert.