2-6 Der Beschwerdeführer verweigere jegliche Aussagen zum Vorfall. So habe die Staatsanwaltschaft die Aussagen der Privatklägerin zu prüfen. Die Verfügung enthalte damit die erforderlichen Ausführungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme. Der DNA-Abgleich diene der Abklärung, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer mit den Kleidungsstücken der Privatklägerin in Kontakt gekommen sei, was eine zentrale Frage sei.