Die Verfügung vom 19. März 2025 sei klar individualisiert und beziehe sich spezifisch auf den Vorfall vom 2. Dezember 2024. Das vorgeworfene Verhalten, der Beschwerdeführer habe sich auf die Privatklägerin gesetzt und ihr Mund und Nase zuhalten habe, sodass sie keine Luft mehr bekommen und sich der Situation nicht habe entziehen können, stelle unzweifelhaft eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar. Die Berührungen an Brust und Intimbereich seien gemäss den Aussagen der Privatklägerin vor dem gewaltsamen Niederdrücken und Aufsitzen erfolgt. Dieses Verhalten werde deshalb unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung subsumiert.