Im weiteren Verlauf, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, sei das Strafverfahren um den Tatbestand der harten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB erweitert worden. Dieser Vorwurf stehe in keinem Zusammenhang mit dem Vorfall vom 2. Dezember 2024 und sei auch nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. März 2025 gewesen.