1.2. Die Staatsanwaltschaft erwidert im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, die Privatklägerin am 2. Dezember 2024 im Wald angegangen zu haben, indem er ihr die Hände festgehalten habe, ihr ins Gesicht gegriffen habe, sie zu Boden gedrückt, sich auf sie gesetzt und ihr Nase und Mund zugehalten habe, sodass sie keine Luft bekommen habe. Zudem soll er sie über der Kleidung an den Brüsten und im Genitalbereich berührt haben.