Folglich rechtfertige sich eine DNA-Erstellung zwecks Abgleichs der Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin nicht. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein DNA-Vergleich der Aufklärung des Nötigungsvorwurfs dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer und die Privatklägerin hätten in der Vergangenheit mehrfach Kontakt gehabt und kennten sich seit Jahren. Die einzige Frage, die sich mittels DNA-Abgleichs beantworten liesse, wäre, ob der Beschwerdeführer und die Privatklägerin je nachweislich in Berührung gekommen seien oder nicht. Die untergeordnete Bedeutung der Straftat rechtfertige vorliegend die beantragte Zwangsmassnahme keineswegs.