Beim einzigen tatrelevanten biologischen Material handle es sich um den Wintermantel und die Leggins der Privatklägerin, sichergestellt am 5. Dezember 2024. Im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nötigung könne der Beschwerdeführer keine DNA- Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin hinterlassen haben. Das angebliche Anfassen der Brust und des Intimbereichs sei einzig unter die angebliche sexuelle Belästigung - also eine Übertretung - zu subsumieren. Folglich rechtfertige sich eine DNA-Erstellung zwecks Abgleichs der Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin nicht.