Damit bleibe noch die Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu prüfen. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin B. habe der Beschwerdeführer sie an den Händen, an Nase und Mund, über den Kleidern an der Brust und über den Kleidern am Intimbereich berührt. Die Privatklägerin habe sich nach der angeblichen Tat nicht umgehend untersuchen lassen. Folglich gebe es an ihrem Körper keine DNA-Spuren, die verglichen werden könnten. Beim einzigen tatrelevanten biologischen Material handle es sich um den Wintermantel und die Leggins der Privatklägerin, sichergestellt am 5. Dezember