Beim Vorwurf der harten Pornografie gemäss Art. 197 V StGB gebe es kein tatrelevantes Material, das abgeglichen werden könne. Bei den Vorwürfen der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB handle es sich um Übertretungen, welche nicht zur Erstellung eines DNA-Profils legitimierten.