der unzureichenden Begründung sei die Verfügung aufzuheben. Es entstehe der Eindruck, dass hier einfach 1-6 eine routinemässige DNA-Probeentnahme und -Profilerstellung erfolgen soll, was unzulässig sei. Die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1 StPO und von Art. 197 Abs. 1 StPO seien vorliegend nicht erfüllt.