1. 1.1. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft begründe die DNA-Probeentnahmen und -Profilerstellung pauschal und einzig damit, dass dies zur Klärung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erforderlich sei. Welche der vorgeworfenen Taten nachgewiesen werden sollte, werde nicht erklärt. Auch mache die Staatsanwaltschaft keine Ausführungen zur Schwere der angeblichen Tat oder zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise. Auch die Erforderlichkeit/Verhältnismässigkeit werde nicht begründet. Allein schon aufgrund der unzureichenden Begründung sei die Verfügung aufzuheben.