Vorliegend sind die oben aufgeführten Voraussetzungen gegeben und es darf vom Beschwerdeführer, dem unter anderem vorgeworfen wird, eine Nötigung begangen zu haben, ein DNA- Profil erstellt werden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Da die Staatsanwaltschaft in der anordnenden Verfügung die Begründungspflicht verletzte, sind die Kosten des Verfahrens allerdings vom Staat zu tragen. Erwägungen: I.