Beschwerde gegen Erstellung DNA-Profil Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen grundsätzlich nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO sieht Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann.