{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-10-22", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KSE-2-2025_2025-10-22.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kse-2-2025.pdf/@@download/file/kse-2-2025.pdf", "Checksum": "b95d4f227b09cb469d0fdd3be23f6598"}, "Scrapedate": "2025-10-23", "Num": ["KSE 2-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 22.10.2025 (publiziert) KSE 2-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 22.10.2025 (publié) KSE 2-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 22.10.2025 (pubblicato) KSE 2-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Erstellung DNA-Profil"}], "ScrapyJob": "446973/41/2612", "Zeit UTC": "23.10.2025 01:24:05", "Checksum": "76c5905398a12c157c7694f2274d532a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 22.10.2025 (publiziert) KSE 2-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Erstellung DNA-Profil\n\n Beschwerde gegen Erstellung DNA-Profil\nGemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen grundsätzlich nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit\nangestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO sieht Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass zur Aufklärung eines\nVerbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann.\n\nVorliegend sind die oben aufgeführten Voraussetzungen gegeben und es darf vom Beschwerdeführer, dem unter anderem vorgeworfen wird, eine Nötigung begangen zu haben, ein DNA-\nProfil erstellt werden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Da die Staatsanwaltschaft in der anordnenden Verfügung die Begründungspflicht verletzte, sind die Kosten des\nVerfahrens allerdings vom Staat zu tragen.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 19. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. einen Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils und lokaler Abgleich mit tatrelevantem biologischem Material.\nIn der Kurzbegründung führte sie im Wesentlichen aus, A. werde aufgrund der polizeilichen Ermittlungen der Delikte Harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB, Nötigung\ni.S.v. Art. 181 StGB, sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB und Tätlichkeiten i.S.v.\nArt. 126 Abs. 1 StGB verdächtigt. Im Rahmen der Ermittlungen hätte an den Kleidern\ndes Opfers tatrelevantes biologisches Material vorgefunden werden können. Zur Klärung\nder Vorwürfe sei erforderlich und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere\nder Tat und zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise, dass ein DNA-Profil von A.\nsowie der lokale Abgleich dieses DNA-Profils mit dem vorgefundenen biologischen Material gemacht werde.\n\n2. Am 27. März 2025 reichte die Verteidigerin von A. (folgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein und stellte unter anderem die Anträge, die angefochtene Verfügung vom\n19. März 2025 sei aufzuheben und von der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers sowie dem lokalen Abgleich mit tatrelevantem biologischem Material sei abzusehen sowie allfällig vom Beschwerdeführer entnommene DNA-Proben seien zu vernichten.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft begründe die DNA-Probeentnahmen und -Profilerstellung pauschal und einzig damit, dass dies zur Klärung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erforderlich\nsei. Welche der vorgeworfenen Taten nachgewiesen werden sollte, werde nicht erklärt.\nAuch mache die Staatsanwaltschaft keine Ausführungen zur Schwere der angeblichen\nTat oder zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise. Auch die Erforderlichkeit/Verhältnismässigkeit werde nicht begründet. Allein schon aufgrund der unzureichenden Begründung sei die Verfügung aufzuheben. Es entstehe der Eindruck, dass hier einfach\n\n1-6\neine routinemässige DNA-Probeentnahme und -Profilerstellung erfolgen soll, was unzulässig sei. Die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1 StPO und von Art. 197 Abs. 1 StPO\nseien vorliegend nicht erfüllt.\n\nBeim Vorwurf der harten Pornografie gemäss Art. 197 V StGB gebe es kein tatrelevantes\nMaterial, das abgeglichen werden könne. Bei den Vorwürfen der sexuellen Belästigung\ngemäss Art. 198 StGB und der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB handle es sich\num Übertretungen, welche nicht zur Erstellung eines DNA-Profils legitimierten.\n\nDamit bleibe noch die Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu prüfen. Gemäss den Aussagen\nder Privatklägerin B. habe der Beschwerdeführer sie an den Händen, an Nase und\nMund, über den Kleidern an der Brust und über den Kleidern am Intimbereich berührt.\nDie Privatklägerin habe sich nach der angeblichen Tat nicht umgehend untersuchen lassen. Folglich gebe es an ihrem Körper keine DNA-Spuren, die verglichen werden könnten. Beim einzigen tatrelevanten biologischen Material handle es sich um den Wintermantel und die Leggins der Privatklägerin, sichergestellt am 5. Dezember 2024. Im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nötigung könne der Beschwerdeführer keine DNA-\nSpuren auf den Kleidern der Privatklägerin hinterlassen haben. Das angebliche Anfassen der Brust und des Intimbereichs sei einzig unter die angebliche sexuelle Belästigung\n- also eine Übertretung - zu subsumieren. Folglich rechtfertige sich eine DNA-Erstellung\nzwecks Abgleichs der Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin nicht. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein DNA-Vergleich der Aufklärung des Nötigungsvorwurfs dienlich\nsein könnte. Der Beschwerdeführer und die Privatklägerin hätten in der Vergangenheit\nmehrfach Kontakt gehabt und kennten sich seit Jahren. Die einzige Frage, die sich mittels DNA-Abgleichs beantworten liesse, wäre, ob der Beschwerdeführer und die Privatklägerin je nachweislich in Berührung gekommen seien oder nicht. Die untergeordnete\nBedeutung der Straftat rechtfertige vorliegend die beantragte Zwangsmassnahme keineswegs.\n\n"}