Beschwerde gegen Erstellung DNA-Profil Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen grundsätzlich nur ergriffen wer- den, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeu- tung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Ergänzend zu den allgemeinen Voraus- setzungen von Art. 197 StPO sieht Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine DNA-Probe genom- men und ein DNA-Profil erstellt werden kann. Vorliegend sind die oben aufgeführten Voraussetzungen gegeben und es darf vom Beschwer- deführer, dem unter anderem vorgeworfen wird, eine Nötigung begangen zu haben, ein DNA- Profil erstellt werden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Da die Staatsanwalt- schaft in der anordnenden Verfügung die Begründungspflicht verletzte, sind die Kosten des Verfahrens allerdings vom Staat zu tragen. Erwägungen: I. 1. Am 19. März 2025 erliess die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. einen Auftrag zur Er- stellung eines DNA-Profils und lokaler Abgleich mit tatrelevantem biologischem Material. In der Kurzbegründung führte sie im Wesentlichen aus, A. werde aufgrund der polizeili- chen Ermittlungen der Delikte Harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB, Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, sexuelle Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB und Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB verdächtigt. Im Rahmen der Ermittlungen hätte an den Kleidern des Opfers tatrelevantes biologisches Material vorgefunden werden können. Zur Klärung der Vorwürfe sei erforderlich und stehe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise, dass ein DNA-Profil von A. sowie der lokale Abgleich dieses DNA-Profils mit dem vorgefundenen biologischen Ma- terial gemacht werde. 2. Am 27. März 2025 reichte die Verteidigerin von A. (folgend: Beschwerdeführer) Be- schwerde ein und stellte unter anderem die Anträge, die angefochtene Verfügung vom 19. März 2025 sei aufzuheben und von der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwer- deführers sowie dem lokalen Abgleich mit tatrelevantem biologischem Material sei ab- zusehen sowie allfällig vom Beschwerdeführer entnommene DNA-Proben seien zu ver- nichten. (…) III. 1. 1.1. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, die Staatsan- waltschaft begründe die DNA-Probeentnahmen und -Profilerstellung pauschal und ein- zig damit, dass dies zur Klärung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erforderlich sei. Welche der vorgeworfenen Taten nachgewiesen werden sollte, werde nicht erklärt. Auch mache die Staatsanwaltschaft keine Ausführungen zur Schwere der angeblichen Tat oder zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise. Auch die Erforderlichkeit/Verhält- nismässigkeit werde nicht begründet. Allein schon aufgrund der unzureichenden Be- gründung sei die Verfügung aufzuheben. Es entstehe der Eindruck, dass hier einfach 1-6 eine routinemässige DNA-Probeentnahme und -Profilerstellung erfolgen soll, was unzu- lässig sei. Die Voraussetzungen von Art. 255 Abs. 1 StPO und von Art. 197 Abs. 1 StPO seien vorliegend nicht erfüllt. Beim Vorwurf der harten Pornografie gemäss Art. 197 V StGB gebe es kein tatrelevantes Material, das abgeglichen werden könne. Bei den Vorwürfen der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB handle es sich um Übertretungen, welche nicht zur Erstellung eines DNA-Profils legitimierten. Damit bleibe noch die Nötigung gemäss Art. 181 StGB zu prüfen. Gemäss den Aussagen der Privatklägerin B. habe der Beschwerdeführer sie an den Händen, an Nase und Mund, über den Kleidern an der Brust und über den Kleidern am Intimbereich berührt. Die Privatklägerin habe sich nach der angeblichen Tat nicht umgehend untersuchen las- sen. Folglich gebe es an ihrem Körper keine DNA-Spuren, die verglichen werden könn- ten. Beim einzigen tatrelevanten biologischen Material handle es sich um den Winter- mantel und die Leggins der Privatklägerin, sichergestellt am 5. Dezember 2024. Im Zu- sammenhang mit der vorgeworfenen Nötigung könne der Beschwerdeführer keine DNA- Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin hinterlassen haben. Das angebliche Anfas- sen der Brust und des Intimbereichs sei einzig unter die angebliche sexuelle Belästigung - also eine Übertretung - zu subsumieren. Folglich rechtfertige sich eine DNA-Erstellung zwecks Abgleichs der Spuren auf den Kleidern der Privatklägerin nicht. Es sei nicht er- sichtlich, inwiefern ein DNA-Vergleich der Aufklärung des Nötigungsvorwurfs dienlich sein könnte. Der Beschwerdeführer und die Privatklägerin hätten in der Vergangenheit mehrfach Kontakt gehabt und kennten sich seit Jahren. Die einzige Frage, die sich mit- tels DNA-Abgleichs beantworten liesse, wäre, ob der Beschwerdeführer und die Privat- klägerin je nachweislich in Berührung gekommen seien oder nicht. Die untergeordnete Bedeutung der Straftat rechtfertige vorliegend die beantragte Zwangsmassnahme kei- neswegs. 1.2. Die Staatsanwaltschaft erwidert im Wesentlichen, dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, die Privatklägerin am 2. Dezember 2024 im Wald angegangen zu haben, indem er ihr die Hände festgehalten habe, ihr ins Gesicht gegriffen habe, sie zu Boden gedrückt, sich auf sie gesetzt und ihr Nase und Mund zugehalten habe, sodass sie keine Luft bekommen habe. Zudem soll er sie über der Kleidung an den Brüsten und im Geni- talbereich berührt haben. Diese Vorwürfe seien dem Beschwerdeführer bereits im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 5. Dezember 2024 detailliert eröffnet worden und seien zudem Gegenstand der Einvernahme vom 6. Dezember 2024 gewe- sen, bei welcher auch die Verteidigerin des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Die relevanten Umstände seien dem Beschwerdeführer und dessen Verteidigung seit geraumer Zeit bekannt. Im weiteren Verlauf, nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers, sei das Strafverfahren um den Tatbestand der harten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB erweitert worden. Dieser Vorwurf stehe in keinem Zusam- menhang mit dem Vorfall vom 2. Dezember 2024 und sei auch nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. März 2025 gewesen. Die Verfügung vom 19. März 2025 sei klar individualisiert und beziehe sich spezifisch auf den Vorfall vom 2. Dezember 2024. Das vorgeworfene Verhalten, der Beschwerde- führer habe sich auf die Privatklägerin gesetzt und ihr Mund und Nase zuhalten habe, sodass sie keine Luft mehr bekommen und sich der Situation nicht habe entziehen kön- nen, stelle unzweifelhaft eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB dar. Die Berührungen an Brust und Intimbereich seien gemäss den Aussagen der Privatklägerin vor dem ge- waltsamen Niederdrücken und Aufsitzen erfolgt. Dieses Verhalten werde deshalb unter den Tatbestand der sexuellen Belästigung subsumiert. 2-6 Der Beschwerdeführer verweigere jegliche Aussagen zum Vorfall. So habe die Staats- anwaltschaft die Aussagen der Privatklägerin zu prüfen. Die Verfügung enthalte damit die erforderlichen Ausführungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der ange- ordneten Zwangsmassnahme. Der DNA-Abgleich diene der Abklärung, ob und in wel- chem Ausmass der Beschwerdeführer mit den Kleidungsstücken der Privatklägerin in Kontakt gekommen sei, was eine zentrale Frage sei. 1.3. Die Verteidigerin hält diesen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs entge- gen, es reiche gerade nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die ihm gemachten Vor- würfe dem Durchsuchungsbefehl entnehmen könne. Vielmehr hätte die Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung konkrete Angaben zum vorgeworfenen Sachver- halt machen und darlegen müssen, welcher der in der Verfügung genannten Tatbe- stände mittels DNA-Abgleichs bewiesen werden solle. In der Verfügung vom 19. März 2025 werde mit keinem Wort ausgeführt, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde. Dass der Straftatbestand der harten Pornografie, welcher ebenfalls in der ange- fochtenen Verfügung aufgelistet werde, nicht Gegenstand der Verfügung vom 19. März 2025 sein soll, sei erst seit der Beschwerdeantwort bekannt. Genauso wenig hätten sie mangels Begründung der angefochtenen Verfügung gewusst, welche der genannten Straftatbestände nun konkret Gegenstand der angefochtenen Verfügung sein sollen. Die angefochtene Verfügung sei alles andere als klar individualisiert. Die Verfügung beziehe sich gerade nicht auf den Vorfall vom 2. Dezember 2024, immerhin werde weder das genannte Datum noch der vorgeworfene Sachverhalt erwähnt. Ganz grundsätzlich gelte, dass selbst wenn sich mittels DNA-Abgleichs nachweisen liesse, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin sexuell an der Brust und im Intim- bereich über den Kleidern berührt habe, könnten dadurch keine Rückschlüsse auf die vorgeworfene Nötigung gezogen werden, weshalb die Zwangsmassnahme ohnehin un- tauglich sei. Auch werde in der Verfügung nicht in eindeutiger Weise Bezug auf die Kleidungsstücke der Privatklägerin genommen. Vielmehr werde ausschliesslich von einem vorgefunde- nen biologischen Material gesprochen und nicht einmal versucht, darzulegen, inwiefern, wo und weshalb DNA des Beschwerdeführers auf der Kleidung der Privatklägerin gefun- den werden könne. 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung der Begründungspflicht. Dem ist zu- zustimmen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist dabei, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. Die betreffende Behörde hat wenigstens kurz die Über- legungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2 und 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 1.2). Die Staatsanwaltschaft führte in der an- gefochtenen Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der polizeilichen Er- mittlungen der obgenannten Delikte - der harten Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB, der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB, der sexuellen Belästigung i.S.v. Art. 198 StGB und der Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB - verdächtigt werde. Im Rahmen der Ermitt- lungen hätten an den Kleidern des Opfers tatrelevantes biologisches Material (DNA) vor- gefunden werden können. Die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers so- wie der lokale Abgleich dieses DNA-Profils mit dem vorgefundenen biologischen Mate- rial sei zur Klärung der Vorwürfe erforderlich und stehe in einem angemessenen 3-6 Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Bedeutung der zu gewinnenden Beweise. Auf den Vorfall vom 2. Dezember 2024 wird in der Verfügung nicht eingegangen und es kann der Kurzbegründung tatsächlich nicht entnommen werden, weshalb im konkreten Fall eine DNA-Profil-Erstellung angeordnet wurde. Es fehlt ein Verweis auf den Tatort, die Tatzeit, den Tatablauf und das mutmassliche Opfer. Sodann legitimieren - wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers richtig ausführt - drei der vier aufgeführten De- likte von vornherein nicht für eine DNA-Profilerstellung. Dieser Mangel stellt eine Verlet- zung der Begründungspflicht im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar und ist somit eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft die Begründung in ihrer Beschwerdeantwort nachgeliefert. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts- mittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungs- befugnis zusteht wie der Vorinstanz und eine Rückweisung einen formalistischen Leer- lauf und somit eine unnötige Verzögerung darstellen würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2). Dies ist vorliegend der Fall. Auf eine Rückweisung der Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Antragsgemäss wird dieser Umstand jedoch bei den Kosten zu berücksichtigen sein. 3. 3.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen grundsätzlich nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht wer- den können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 3.2. Ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO sieht Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann. Erkennungsdienstliche Massnahmen, die Abnahme eines Wangenschleimhautab- strichs sowie die DNA-Analyse greifen in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ein. Solche Eingriffe sind praxisgemäss als leicht zu qualifizieren, was jedoch nichts da- ran ändert, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffent- lichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen müssen (Art. 36 BV). Ein Verdacht muss hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder Profiler- stellung gegeben hat (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.3 und 3.4 m.w.H.). Die DNA-Probeent- nahme und -Analyse ist gemäss Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 StPO «zur Aufklärung» der Anlasstat zulässig. Sie muss also diesem Zweck dienen. Vorausgesetzt ist, dass der DNA-Beweis zur Aufklärung der Anlasstat erforderlich und geeignet ist, überdies muss die Bedeutung der Anlasstat die Zwangsmassnahme rechtfertigen (vgl. FRICK/MAEDER, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, 2023, Art. 255 N 5). 4. 4.1. Dem Beschwerdeführer wird betreffend den Vorfall vom 2. Dezember 2024 insbeson- dere vorgeworfen, er hätte sich auf die Privatklägerin gesetzt und ihr den Mund und die Nase zugehalten, sodass sei keine Luft mehr bekommen habe und sich der Situation nicht hätte entziehen können. Damit hätte er sich der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB schul- dig gemacht. Der Beschwerdeführer machte in den beiden Einvernahmen vom 6. De- zember 2024 und 9. April 2025 keine Aussagen. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Nötigung ist dennoch gegeben. Die Privatklägerin sagte in der Einvernahme 4. De- zember 2024 zum fraglichen Vorfall unter anderem aus, sie habe am 2. Dezember 2024 4-6 ihr Mofa geflickt und hätte dann ca. 15.00 Uhr, 15.30 Uhr eine Ausfahrt zu einer Grillstelle in Jakobsbad gemacht, wo sie auf den Beschwerdeführer getroffen sei. Sie hätten etwas geredet, da sie sich kennen würden. Er habe sie dann gepackt, hätte sie zu Boden ge- bracht und sich auf sie gesetzt. Er habe ihr mit einer Hand die Nase und mit der anderen Hand den Mund zugehalten. Irgendwie habe er dann seine Finger in ihren Mund gesteckt und sie habe zugebissen. Dann habe er sie losgelassen. Sie sei weggerannt und hätte sich versteckt; sie hätte aus Mund und Nase geblutet. Die Akten der Strafuntersuchung beinhalten nebst den Aussagen der Privatklägerin ein Gutachten des Instituts für Rechts- medizin St. Gallen vom 12. Dezember 2024, wonach die festgestellten Defekte am rech- ten Mittelfinger des Beschwerdeführers aufgrund ihrer charakteristischen Form und An- ordnung an die Einwirkung von Zähnen denken lasse. Der geltend gemachte Biss könne daher anhand der Befunde nachvollzogen werden. Im Übrigen ist gemäss Akten aus dem Webverlauf des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er am 2. Dezember 2024, 12.55 Uhr, ein SBB-Ticket von Herisau nach Jakobsbad löste. Des Weiteren zeigten die Standorte, dass sich das Mobiltelefon des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2024, 13:26 Uhr bis 15:38 Uhr im Bereich Bahnhof Jakobsbad aufgehalten hat, mit einer Verschiebung um 14:47 Uhr zum Campingplatz Jakobsbad, welcher sich lediglich ca. 600m vom mutmasslichen Tatort befindet. Angesichts der aktuellen Ermitt- lungsergebnisse bestehen daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des weiter abzuklärenden Verdachts, der Beschwerdeführer habe sich der Nötigung schuldig gemacht. Wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt, kann mit dem DNA-Ab- gleich festgestellt werden, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer mit den Kleidungsstücken der Privatklägerin in Kontakt gekommen ist, was angesichts des ge- schilderten Geschehens sowie der Tatvorwürfe u.a. gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin eine relevante Frage ist. Es liegt mithin eine hinreichende Wahrscheinlich- keit für die Aufklärung von Delikten in einer von der Rechtsprechung geforderten Schwere vor, welche die gesetzlichen Erfordernisse von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt. 4.2. Weiter ist die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Ab- nahme einer DNA-Probe sowie der Erstellung eines DNA-Profils zu prüfen (Art. 197 lit. c und d StPO). Das Gebot der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Zwangsmassnahme nicht nur geeignet und erforderlich erscheint, sondern auch in einem vernünftigen Ver- hältnis zum damit verfolgten Zweck steht. Nur dann ist sie für den Betroffenen als zu- mutbar zu werten. Dem leichten Grundrechtseingriff steht vorliegend das öffentliche Interesse an der Ver- folgung und Aufklärung eines Vergehenstatbestands gegenüber. Weniger weit gehende Zwangsmassnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhalts ebenso geeignet wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daher sind die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. März 2025 angeordneten Zwangsmassnahmen als verhältnismässig zu bewer- ten. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der strittigen Zwangsmassnahmen (DNA-Probeentnahme sowie Erstellung eines DNA- Profils) erfüllt sind. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen. IV. 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wären die Kosten die- ses Entscheids, welche gemäss Art. 13bis lit. a GGV auf CHF 1'000.00 festgelegt wer- den, grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen. Angesichts der im 5-6 Beschwerdeverfahren zu Recht gerügten Gehörsverletzung sind die Gerichtskosten vom Staat zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 5). Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung sind für dieses Verfahren vom Staat zu tra- gen. 2. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über CHF 1'612.95 ein. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundhonorar (7.10 h à CHF 200.00), Kleinspesen von CHF 72.10 (65 Kopien à CHF 0.70, Versandspesen, Kos- ten für Fernmeldedienste) sowie der MWST von CHF 120.85. Die amtliche Verteidigerin bezieht sich fälschlicherweise auf die ausserrhodische Verordnung über den Anwaltsta- rif. Gemäss der innerrhodischen Verordnung über die Honorare der Anwälte (AnwHV; GS 177.410) können für Kopien lediglich CHF 0.50 berechnet werden. Die Spesen sind entsprechend auf CHF 59.10 herabzusetzen. Der Aufwand von 7.10 Stunden erscheint angemessen. Der Staat hat somit die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers mit CHF 1'598.90 (inkl. MWST von CHF 119.80) zu entschädigen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KSE 2-2025 vom 26. August 2025 6-6