15.2. Die amtliche Verteidigerin beantragt eine angemessene Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare der Anwälte (AnwHV; GS 177.410) beträgt das Honorar für die Verteidigung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht pauschal CHF 300.00 bis CHF 3'000.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar im schriftlichen Verfahren 20 bis 50% (Art. 26 Abs. 1 lit. a AnwHV). Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. MWST) angemessen. Mit diesem Betrag hat der Staat die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers zu entschädigen.