15. 15.1. Die Kosten des Rechtmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss wären die Kosten dieses Entscheids, welche gemäss Art. 13bis lit. a GGV auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, grundsätzlich vom Beschwerdeführer zu tragen. Angesichts der im Beschwerdeverfahren zu Recht gerügten Gehörsverletzung sind die Gerichtskosten vom Staat zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 5). Auch die Kosten der amtlichen Verteidigung sind für dieses Verfahren vom Staat zu tragen.