Die Angemessenheit der Haft wäre indes - sollte eine Haftverlängerung in Frage stehen - von der Staatsanwaltschaft genau zu überprüfen. 14. Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Oktober 2025, womit die Untersuchungshaft von A. bis und mit 24. Dezember 2025 genehmigt worden ist, ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.