Hinzu kommt der Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Bis zum Ende der durch das Zwangsmassnahmengericht angeordneten Untersuchungshaft am 24. Dezember 2025 wird sich der Beschwerdeführer knapp zwei Monate in Haft befunden haben. Im Falle einer Verurteilung droht ihm eine Sanktion, die die Dauer der bisher angeordneten Untersuchungshaft übersteigen dürfte. Die Rüge, die Fortsetzung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig, ist mithin unbegründet. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme geltend macht, der Tatbestand «gewerbsmässiger und bandenmässiger Diebstahl» im Rubrum beruhe auf einem Versehen.