6-7 13.2. Es wurden keine Ersatzmassnahmen beantragt und es ist auch nicht ersichtlich, welche Ersatzmassnahmen geeignet wären, die vorliegende Fluchtgefahr zu bannen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 24. Oktober 2025 in Haft. Diebstahl ist gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Hinzu kommt der Vorwurf des Hausfriedensbruchs.