12.3. Der Beschwerdeführer, der den Aufenthaltsstatus «vorläufig Aufgenommener F» hat, hat in der Schweiz keinen regulären Wohnsitz. Ihm droht der Landesverweis (s.o.) und er hat keinerlei familiäre oder soziale Bindungen in der Schweiz. Es ist damit ohne weiteres von Fluchtgefahr auszugehen. Da der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann offengelassen werden, ob auch Kollusionsgefahr besteht. 13. 13.1. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).