66a Abs. 1 lit. d StGB: bei Diebstahl [Art. 139 StGB] in Verbindung mit Hausfriedensbruch [Art. 186 StGB] gegeben), dürfte die Person, der eine Landesverweisung droht, doch kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBER- BÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 17).