5-7 sein, die gesamten Beweise und insbesondere auch die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und der weiteren beteiligten Personen zu beurteilen. Dem soll im Rahmen des Zwangsmassnahmenverfahrens nicht vorgegriffen werden. Zusammen mit diesen Erkenntnissen ist auch der Anfangstatverdacht für die weiteren vorgeworfenen Diebstähle zu bejahen, wobei sich diesbezüglich im weiteren Verlauf des Verfahrens der Tatverdacht verdichten muss.