Ob die Herrenarmbanduhr Mammut PRO TREK und die Taschenlampe dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können oder nicht, ist in diesem Zeitpunkt nicht massgebend, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der amtlichen Verteidigerin nicht weiter einzugehen ist. Es besteht jedenfalls der dringende Anfangstatverdacht, dass sich der Beschwerdeführer, zusammen mit B. und C., Zugang zum Haus von V. und W. verschafft und mit diesen Mitbeschuldigten Gegenstände über einen Gesamtwert von mindestens ca. CHF 6'000.00 entwendet hat. Dass der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet, vermag am Tatverdacht nichts zu ändern.