je mit Hinweisen; FORSTER, a.a.O., Art. 221 N 3). 11.2. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer V. und W. geschädigt und sich deliktisch verhalten hat. Einerseits sind gemäss den Aussagen von V. drei Personen in das Haus eingeschlichen. Ausserdem wohnten zum Zeitpunkt der Tat die drei Mitbeschuldigten im Bundesasylzentrum in Altstätten - es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Mitbeschuldigten B. und C. nicht kennen soll. Sodann gaben alle drei Beschuldigten an, es sei kein Zug mehr nach Altstätten gefahren.