Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und es ist keine Verletzung der Begründungspflicht auszumachen. 11. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet, sich strafbar gemacht zu haben.