Die Rückweisung an die Vorinstanz würde einen formalistischen Leerlauf darstellen. Auf die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verzichten. Auch der beantragte Aktenbeizug ist gestützt auf obige Ausführungen abzuweisen. Die Gehörsverletzung wird antragsgemäss jedoch bei den Kosten zu berücksichtigen sein. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Zwangsmassnahmengericht habe sich in seinem Haftverlängerungsentscheid nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid in Erwägung 3 auf die