Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch im Beschwerdeverfahren vor der Kommission für Entscheide in Strafsachen, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (Art. 393 Abs. 2 StPO), zu den im vorinstanzlichen Verfahren vorenthaltenen Einvernahmen der Mitbeschuldigten C. und B. vom 24. Oktober 2025 äussern, was er denn auch tat. Ausserdem erhielt die amtliche Verteidigerin am 7. November 2025 vollständige Akteneinsicht. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs darf deshalb ausnahmsweise als geheilt gelten. Die Rückweisung an die Vorinstanz würde einen formalistischen Leerlauf darstellen.