10.2. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Einsicht in die Einvernahmen der Mitbeschuldigten (f. und g.) hatte, obwohl diese im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Oktober 2025 als Begründung für den dringenden Tatverdacht genannt wurden. Dies ist eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch im Beschwerdeverfahren vor der Kommission für Entscheide in Strafsachen, welche sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (Art.