Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Darüber hinaus muss sich das Zwangsmassnahmengericht in seiner schriftlichen Begründung nicht mit sämtlichen Argumenten der Parteien ausnahmslos und ausdrücklich befassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_347/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; FORSTER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 226 N 6 ff.).