In einem nicht publizierten Urteil vom 3. April 1997 (Proz.-Nr. 1P.115/1997) hielt das Bundesgericht fest, ein Haftentscheid dürfe nur auf Akten beruhen, deren Inhalt dem Inhaftierten zumindest im Wesentlichen bekanntgegeben worden sei (vgl. AJP 1997 S. 887). Mit dem Anspruch auf effektive Mitwirkung korrespondiert, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet.