10.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen mit Parteistellung das Recht ein, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. GETH/REIMANN, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, Art. 3 N 103 f.). In einem nicht publizierten Urteil vom 3. April 1997 (Proz.-Nr. 1P.115/1997) hielt das Bundesgericht fest, ein Haftentscheid dürfe nur auf Akten beruhen, deren Inhalt dem Inhaftierten zumindest im Wesentlichen bekanntgegeben worden sei (vgl. AJP 1997 S. 887).