Die Strafverfolgungsbehörden könnten selbst nicht nachvollziehbar darlegen, wie und unter welchen Umständen die fragliche Herrenarmbanduhr ins Patrouillenfahrzeug gelangt sei. Eine Zuweisung des Gegenstandes an den Beschwerdeführer sei unter diesen Umständen nicht haltbar. Es liege kein dringender Tatverdacht vor. 3-7 (…) 10. Vorab ist auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.