8. Am 19. November 2025 reichte die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eine Ergänzung zur Stellungnahme ein. Sie führt aus, die Einvernahmeprotokolle von B. und C. wiesen noch deutlicher darauf hin, dass eine eindeutige Zuordnung der Herrenarmbanduhr Mammut PRO TREK nicht möglich sei. Der Vorhalt, er habe bei seiner Festnahme die Herrenarmbanduhr auf sich getragen, habe man sowohl dem Beschwerdeführer wie auch C. gemacht. Die Strafverfolgungsbehörden könnten selbst nicht nachvollziehbar darlegen, wie und unter welchen Umständen die fragliche Herrenarmbanduhr ins Patrouillenfahrzeug gelangt sei.